UNVERZAGT ist Partner der Filmlounge 2022
23.08.2022

Am 25.08.2022 findet die FILMLOUNGE von medianet berlinbrandenburg statt. UNVERZAGT Rechtsanwälte ist Partner des Networking Events für die wichtigsten Akteure der Film- und TV-Branche der Hauptstadtregion.

 

 

Dr. Lukas Mezger – Urteilsanmerkungen zum Datenschutz
11.08.2022

In der GRUR-Prax sind zuletzt 2 Urteilsanmerkungen von Rechtsanwalt Dr. Lukas Mezger erschienen:

  1. DS-GVO-Schadensersatzanspruch gegen Behörde ist Amtshaftungsanspruch (Anm. zu FG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.10.2021, Az. 16 K 16155/21), GRUR-Prax 2022, 56
  2. Anspruch eines Mörders auf Entfernung aus Google-Suchindex nach Art. 17 DS-GVO erfordert Einzelfallabwägung (Anm. zu BGH, Urt. v. 3.5.2022, Az. VI ZR 832/20), GRUR-Prax 2022, 415
UNVERZAGT: Partner des MBB-Empfangs @Festival de Cannes 2022
25.05.2022

UNVERZAGT Rechtsanwälte war auch in diesem Jahr wieder Partner des Empfangs vom Medienboard Berlin-Brandenburg (MBB) beim Festival de Cannes.

Fotos: Daniel Hinz fürs Medienboard

Claudia Gips und Lukas Mezger zu Partnern ernannt
01.04.2022

UNVERZAGT Rechtsanwälte wächst aus den eigenen Reihen: Zwei langjährige Mitglieder der Kanzlei wurden in die Partnerschaft aufgenommen. Die Kanzlei schärft damit ihr Profil in den Bereichen Medien- und IT-Recht weiter.

Claudia Gips wird zum 1. April 2022 Partnerin bei UNVERZAGT Rechtsanwälte. Die Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht berät Mandanten im Urheber-, Verlags-, Presse- und Medienrecht, darunter Kreative, Agenturen und Produktionsfirmen. Ein Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt dabei im PR-Recht, insbesondere in der rechtlichen Beratung von PR- und Kommunikationsabteilungen von Unternehmen, Institutionen und Kommunen. Claudia Gips ist zusammen mit Alexander Unverzagt Co-Autorin des „Handbuch PR-Recht“ und als Dozentin u.a. an der Akademie für Publizistik, der Quadriga Hochschule, der Deutschen Presseakademie und an der Deutschen Akademie für Public Relations sowie als Lehrbeauftragte an der FH Dortmund (Fachbereich Design) tätig.

Neben Claudia Gips wurde auch Dr. Lukas Mezger in die Partnerschaft aufgenommen. Der Medien- und IT-Rechtler hat sich auf die datenschutzrechtliche Beratung in den Bereichen Onlinemarketing und eHealth spezialisiert. Mezger berät in diesen Feldern sowohl eine Reihe deutscher Startups als auch größere internationale Unternehmen und pflegt gute Kontakte zu befreundeten Kanzleien im Ausland. Er ergänzt das Dezernat von Frank Eickmeier, der sich in den vergangenen Jahren durch die Beratung großer Mediaagenturen und die Konzeption von DSGVO-Gütesiegeln einen Namen gemacht hat.

Ausweitungen der Mitteilungspflichten zum Transparenzregister
28.03.2022

Übergangsfristen beachten

Das seit 2017 bestehende Transparenzregister, in dem zum Zwecke der Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung die wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen eingetragen werden, wurde zum 01. August 2021 zum Vollregister. Bisher konnten Unternehmen, deren wirtschaftlich Berechtigte sich etwa aus dem Handelsregister ergeben haben – bei Ihrer GmbH also aus der Gesellschafterliste, die zum Handelsregister eingereicht wird- darauf berufen, dass im Handelsregister alle erforderlichen Informationen ersichtlich sind.

Wirtschaftlich Berechtigter ist nach der gesetzlichen Definition jede natürlich Person, die unmittelbar oder mittelbar

  • mehr als 25 % der Kapitalanteile hält oder
  • mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder
  • auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

Letzter Fall kann auch aufgrund von rein schuldrechtlichen Vereinbarungen gegeben sein, wie etwa Stimmbindungsvereinbarungen, Stimmrechtspool, Nießbrauchs- und Treuhandabreden.

Gibt es bei einem Unternehmen keine solche Person, sind die Mitglieder der Geschäftsführung sogenannte fiktive wirtschaftlich Berechtigte, die ebenfalls zum Transparenzregister gemeldet werden müssen.

Nun hat der Bundestag hat am 10. Juni 2021 das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) erlassen. Der Bundesrat das Gesetz am 25. Juni 2021 gebilligt. Es wurde am 30. Juni 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (Teil I Nr. 37 Blatt 2083 ff.). Danach besteht nicht mehr die Möglichkeit, sich auf die Öffentlichkeit des Handelsregisters zu berufen, um den Meldepflichten zu genügen. Es besteht daher Handlungsbedarf. Wer als Geschäftsführer „seine“ GmbH jetzt noch nicht beim Transparenzregister registriert und dessen wirtschaftlich Berechtigte gemeldet hat und/oder die in einem Vorjahr gemeldeten Daten nicht auf ihre Aktualität überprüft hat, ist aufgefordert dies zu tun, um Bußgelder zu vermeiden. Künftig sind auch Änderungen meldepflichtig.

Allerdings gelten für die nach dem TranFinG erforderlichen Meldungen folgende Übergangsfristen nach § 59 Abs. 8 GwG n.F.:

  • AG, SE oder KGaA bis zum 31.03.2022,
  • GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30.06.2022,
  • alle anderen Rechtsformen bis zum 31.12.2022.

Auch die damit zusammenhängenden Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen die Pflicht zur Erstmeldung des wirtschaftlich Berechtigten wurden zeitweilig ausgesetzt, § 59 Abs. 9 GwG n.F., und zwar

–      im Falle einer AG, SE oder KGaA bis 31.03.2023;

–      im Falle einer GmbH, Genossenschaft, Europäischen Genossenschaft oder Partnerschaft bis 30.06.2023; und

–      in allen anderen Fällen bis 31.12.2023.

Gern unterstützen wir Sie, falls Sie Hilfe bei der der Abgabe der Meldungen benötigen bzw. übernehmen für Sie die Meldungen.

Sie erreichen uns über: transparenz@unverzagt.law

 

Dr. Sebastian Rengshausen im Interview mit dem MDR zum Markenrecht
22.02.2022

Dr. Sebastian Rengshausen hat heute dem MDR ein Interview zum Markenrecht gegeben. Anlass ist der aktuelle Rechtsstreit zwischen dem Münchner Hofbräuhaus und dem Dresdner Hofbrauhaus vor dem Landgericht München I.

Der Beitrag ist hier abrufbar.

Filmfest Hamburg 2021
05.10.2021

UNVERZAGT Rechtsanwälte ist auch in 2021 Partner des Filmfest Hamburg.

Am 04.10.2021 fand die Veranstaltung „Deutschland nach der Wahl: Zukunftsfragen Deutscher Film“ statt. Auf dem Panel waren vertreten:

Dr. Carsten Brosda, Senator für Kultur und Medien der Freien und Hansestadt Hamburg
Tabea Rößner, MdB, Bündnis 90/Die Grünen
Martin Turowski, Kinobetreiber und Vorstand Kinoverbund Schleswig-Holstein
Soleen Yusef, Autorin/Regisseurin („Skylines“, „Deutschland 89“)

Moderation: Maike Mia Höhne (Leiterin Kurzfilm Festival Hamburg)

Fotocredit: MOIN Filmförderung/Jasper Ehrich

Facebook darf IPTC-Daten nicht löschen
08.09.2021
Das Urteil des Landgerichts Hamburg (Az. 308 O 39/17) ist nach Rücknahme der Berufung rechtskräftig: Facebook darf die IPTC-Daten in hochgeladenen Bilddateien nicht löschen.
Ein Berliner Berufsfotograf hatte mit Unterstützung von FREELENS geklagt, weil Facebook beim Upload-Prozess seiner Fotografien auf facebook.com automatisiert seine in den Bilddateien eingetragenen IPTC-Daten löscht. Gelöscht wurden auf diese Weise die Angaben zu Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Homepage des Fotografen sowie der mit »geschützt« angegebene Copyright-Status des Bildes. Den Copyright-Status ersetzte Facebook durch die Angabe »unbekannt«.

Das Landgericht gab dem Kläger Recht und sah die gelöschten Informationen (Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Homepage und Copyright-Status) als urhebergesetzlich besonders geschützte Informationen für die Rechtewahrnehmung an (§ 95c UrhG), die Löschpraxis von Facebook als unzulässig.

Zitat aus dem Urteil, S. 22:
»Alle drei Informationen [Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Homepage – Anm. des Autors] fallen vom Wortlaut her zwar nicht unter § 95c Abs. 2 UrhG. Der Sinn und Zweck der Vorschrift gebietet es aber, Telefonnummer, Homepage sowie E-Mail-Adresse unter § 95c Abs. 2 UrhG zu fassen. Über diese Vorschrift soll die Vermarktung von Werken erleichtert bzw. sichergestellt werden (vgl. Götting, in: Schricker/Loewenheim, 5. Auflage 2017, § 95c, Rn. 2). Jeder, der Nutzungsrechte an dem Werk erwerben möchte, soll ohne große Anstrengungen den Urheber kontaktieren können. Hürden bei der Kontaktaufnahme erhöhten die Gefahr, dass Nutzer das Werk ohne Einholung einer Lizenz nutzen; nicht unbedingt, weil sie die Rechte des Urhebers missachteten, sondern weil ihnen die Ermittlung des Urhebers zu aufwendig oder gar unmöglich ist. Allein ein Name hilft dem potentiellen Lizenznehmer in der Regel wenig. Er benötigt auch Kontaktdaten, um mit dem Rechteinhaber für eine Lizenzierung in Kontakt treten zu können. Diese könnte er sich zwar auch anderweitig zu besorgen versuchen. Dies ist jedoch mit einem erhöhten Aufwand verbunden, den Nutzer scheuen mögen und dann lieber das Werk ohne Zustimmung des Urhebers nutzen. Derartiges soll § 95c UrhG verhindern.«

Auch die IPTC-Rubrik »Copyright-Status« hat das Gericht als eine maßgebliche Information zur Rechtewahrnehmung eingestuft.

Zitat aus dem Urteil, S. 23:
»Der Copyright-Status gehört zu den »Informationen, … die Werke identifizieren« i. S. d. § 95c Abs. 2 UrhG. Denn mit diesem Feld wird angezeigt, ob das Bild rechtlich geschützt ist. Aufgrund der Vermeidung von Doppelinformationen (s.o.) mag erwogen werden, in der Veränderung des Copyright-Status von ›Durch Copyright geschützt‹ auf ›Unbekannt‹ deswegen keinen Rechtsverstoß zu sehen, weil in dem Feld ›Beschreibung‹ vor dem Namen des Beklagten das Copyright-Zeichen (c) vermerkt ist. Der Markt sieht also, dass das Bild geschützt ist.«

Das Landgericht kam zu dem Ergebnis, dass Facebook die Löschung der Informationen wissentlich, mithin vorsätzlich vornahm, da es die entsprechende Software unterhält. Das Landgericht hält auch die Kontrolle der Metadaten der Bilddateien für Facebook nicht für unzumutbar.

Facebook muss daher künftig die Entfernung und Veränderung der IPTC-Daten unterlassen.

»Wir sind mit dem Urteil des Landgerichts Hamburg sehr zufrieden«, so Dr. Sebastian Rengshausen (UNVERZAGT Rechtsanwälte, Hamburg). »Der Senat des Hanseatischen Oberlandesgerichtes hatte in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben, dass er jedenfalls keine Rechtfertigungsgründe für die Entfernung und Veränderung der Daten im Sinne des § 95c UrhG sieht. Mit der Rücknahme der Berufung durch Facebook sollte ganz offensichtlich ein bestätigendes Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichtes vermieden werden.

Das Urteil bestätigt und konkretisiert die obergerichtliche Rechtsprechung, zuletzt OLG Köln Urteil v. 20.01.2017, Az. I-6 105/16 zur Auslegung der urhebergesetzlich besonders geschützten Informationen für die Rechtewahrnehmung. Das Urteil, das in Bezug auf drei vom Kläger konkret benannte Bilddateien erging, ist übertragbar auf die Löschpraxis der IPTC-Daten insgesamt. Die Entscheidung ist insofern auch übertragbar auf sämtliche Social-Media-Plattformen, für die gerade erst am 01.08.2021 das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) in Kraft getreten ist.

Die Entscheidung bringt den Fotograf:innen die erforderliche Rechtssicherheit, die bei der digitalen Vermarktung und Verwertung ihrer Rechte unerlässlich ist.«

Artikel „Arztbewertungsportale – Die digitale Macht der Patienten“ erschienen
07.06.2021

Rechtsanwalt Alexander Unverzagt und Rechtsanwältin Claudia Gips haben einen Artikel zum Thema „Artzbewertungsportale“ verfasst (veröffentlicht im Verlag Springer Medizin).

Patienten orientieren sich bei der Wahl eines neuen Arztes oft an Online-Bewertungen. Der Artikel zeigt die rechtlichen Grenzen von Äußerungen auf Arztbewertungsportalen sowie die taktischen und rechtlichen Möglichkeiten im Umgang mit belastenden Bewertungen auf.

 

 

UNVERZAGT verstärkt sich mit erfahrener Gesellschaftsrechtlerin
01.01.2021

Die erfahrene Gesellschaftsrechtlerin Dr. Andrea Partikel wechselt zum Jahresanfang als Partnerin in das Hamburger Büro von UNVERZAGT. Die 58-Jährige war lange Zeit Chefjustitiarin der Axel Springer SE. Seit geraumer Zeit ist sie auf Kanzleiseite tätig, zuletzt als Partnerin bei SKW Schwarz.

Den Hamburger Standort von UNVERZAGT ergänzt Frau Dr. Partikel mit ihrer langjährigen Branchenkenntnis im Medienbereich und ihrer Beratungspraxis im Gesellschaftsrecht, wo sie eine Bandbreite an Erfahrungen aufweist: Sie ist regelmäßig in Unternehmens- und Beteiligungsverkäufen, Joint Ventures sowie Umstrukturierungen involviert und berät im Gesellschaftsrecht, zu Corporate Governance- und Compliance-Themen sowie Nachfolgeregelungen. Im Immobiliensektor wird sie mandatiert, wenn es etwa um Grundstücks- oder Bauverträge geht. Daneben verfügt sie auch über spezielle Kenntnisse im Sportrecht und ist seit 2013 zudem als Schiedsrichterin der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) tätig.

Die inhaltliche Ausrichtung von UNVERZAGT als Boutique Kanzlei im Bereich IP/IT und die Schwerpunkte von Dr. Partikel ergänzen sich in idealer Weise, zumal UNVERZAGT immer wieder auch in gesellschaftsrechtlich geprägte Transaktionen ihrer Mandanten involviert ist.