Smartphones, PC, Notebooks und Tablets (etc.) können so aufbereitet werden, dass sie wieder einen neuwertigen Zustand erhalten. Das Refurbishment ermöglicht damit eine ganz erhebliche Preisersparnis beim Kauf der Hardware von Markenherstellern. Außerdem schont Refurbishment die Umwelt; die Produktion neuer Hardware erfordert hingegen große Mengen seltener Erden, Edelmetalle und anderer Rohstoffe.
Aber: Urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften aus Deutschland (ZPÜ) und Österreich (Austro Mechana) konfrontieren Anbieter von aufbereiteten Geräten und Speichermedien immer häufiger mit der Forderung nach Zahlung einer Abgabe für Geräte und Speichermedien. Sie gefährden so das Geschäftsmodell des Refurbishment.
Fraglich ist schon, ob eine solche Vergütungspflicht für gebrauchte Geräte überhaupt besteht. Grundsätzlich ist der Hersteller, Importeur oder Händler von Neugeräten schon verpflichtet, die Abgabe zu zahlen. Die Forderungen der Verwertungsgesellschaften würden deshalb häufig zu einer verbotenen Doppelzahlung führen, wenn die Abgabe für ein überarbeitetes Gerät erneut gezahlt werden müsste.
Jedenfalls ist fragwürdig, warum Verwertungsgesellschaften beim Refurbishment eine Vergütung in derselben Höhe verlangen wie bei neuen Geräten und Speichermedien.
Verwertungsgesellschaften verlangen die Abgabe auch im grenzüberschreitenden Handel, wenn Anbieter aus Drittstaaten aufbereitete Hardware an Kunden in Deutschland / Österreich verkaufen.
Erste Verfahren zur Vergütung von gebrauchten Geräten (Tablets, PC und Mobiltelefone) sind nun anhängig; hier vertreten wir Anbieter der aufbereiteten Hardware. Daneben gehören Hersteller, Importeure und Händler von Geräten und Speichermedien in Auseinandersetzungen mit Verwertungsgesellschaften über Grund und Höhe der Vergütung für Speichermedien seit vielen Jahren zu unseren Mandanten. Wir haben dazu mehrere Verfahren vor dem EuGH geführt.
Lassen Sie uns wissen, wenn wir Sie über neue Entwicklungen in diesem Bereich unterrichten sollen.