Gewinnabschöpfung beim Verkäufer von Produkten, die ungenehmigt mit Fotos beworben worden sind
05.09.2018

OLG München spricht Modefotograf Anspruch auf Gewinnabschöpfung zu


Der Kläger, ein Modefotograf, erstellte für einen Bademodenhersteller aufwendige Bademodenfotografien mit Modellen an Südseestränden und lizenzierte die Bilder dem Hersteller für die Nutzung in seinen Katalogen.

Der Hersteller gab die Bilder ohne Genehmigung des Fotografen an seine Händler weiter, die die Bilder auf ihren Internetseiten und ihren Online-Shops zum Verkauf der fotografierten Bademode nutzten. So auch die Beklagte, von der der Kläger Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht verlangte. Der Kläger verlangte u.a. Auskunft über Umsatz und Gewinn aus den Verkäufen der Bademodenprodukte. Das Landgericht und das OLG München gaben dem Kläger recht. Die Beklagte muss dem Kläger jetzt den Umsatz und Gewinn offenlegen, den sie mit den Bademodenprodukten erzielt hat. Der Kläger kann dann auf der zweiten Stufe den angemessenen Gewinnanteil (oder die angemessen fiktive Lizenz) für die Nutzung seiner Fotografien herausverlangen.

 

Das Urteil ist deswegen bemerkenswert, da die Beklagte nicht die Fotografien, sondern die fotografierten Bademoden verkauft hat. Beide Instanzen haben den Anspruch des Fotografen auf Herausgabe des anteiligen Gewinns bestätigt, da die Fotografien kausal für die Verkäufe der Bademoden waren. Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist rechtskräftig.

 

Im Vergleich zur fiktiven Lizenz, die dem Fotografen bei widerrechtlichen Nutzungen seiner Fotografien ebenfalls zusteht, ist die anteilige Gewinnherausgabe immer dann interessant, wenn es um teure Produkte oder um hohe Verkaufszahlen geht.

 

Das Verfahren wurde durch Rechtsanwalt Dr. Rengshausen für den Fotografen geführt.

Das Urteil ist hier im Volltext abrufbar:

UNVERZAGT VON HAVE_Urteil OLG München vom 28.06.2018 Az 29 U 3407_17

 

Alle news anzeigen