UPDATE: Das Coronavirus und die Folgen für die Medien- und Unterhaltungsbranche
18.12.2020

Das Jahr 2020 war völlig vereinnahmt durch das Coronavirus (SARS-CoV-2) und die davon ausgehenden Pandemie, das die Bundes- und Landesregierungen sowie die Kommunen und örtlichen Gesundheitsämter zu ständig neuen Maßnahmen zwingt, die die Kultur-, Medien- und Unterhaltungsbranche vor gewaltige Herausforderungen stellen. Um einen Überblick zu den rechtlichen Folgen und Hilfen für die Kultur-, Medien- und Unterhaltungsbranche zu schaffen, hat UNVERZAGT Rechtsanwälte einen Beitrag mit FAQ’s erstellt, die (UPDATE Stand: 18.12.2020) hier als pdf abrufbar sind:

UNVERZAGT_FAQ_Coronavirus_Kultur-_Medien-_und_Unterhaltungsbranche-18_12_2020

Die FAQ geben einen ersten Überblick über die drängenden Rechtsfragen zu folgenden Themen:

  1. Schutzmaßnahmen für Unternehmen
  2. Filmprojekte
  3. Künstlersozialversicherung
  4. Konzerte, Aufführungen etc.
  5. Markenrecht
  6. Rechtsschutz

UPDATES

[18.12.2020] Resümee 2020 und Ausblick 2021 aus Sicht der Film- und Fernsehproduktion

Der Ausbruch der Corona-Pandemie und die damit einhergehenden Einschränkungen haben auch die Film- und Fernsehwirtschaft massiv getroffen. Insbesondere die beinahe vollständige Lahmlegung des öffentlichen Lebens durch die Verhängung von „Lockdowns“ stellt eine enorme Herausforderung dar. Das Jahr 2020 hat gleichwohl zur Bewältigung der Risiken für Produktionsunternehmen einige Strategien hervorgebracht, die sich bewähren konnten: Neben einer einigermaßen „Covid-19-festen“ Vertragsgestaltung auf allen Ebenen helfen Hygienekonzepte, in allen Produktionsphasen vor Infektionen und behördlichen Maßnahmen zu schützen. Flankiert werden solche produktionsseitigen Schutzmaßnahmen nun zunehmend durch Anstrengungen auf politischer Ebene: Die Ausfallfonds I und II lassen verhaltene Hoffnungen zu, dass Covid-19-bezogene Risiken von Produktionsvorhaben strukturell aufgefangen werden.

Im kommenden Produktionsjahr 2021 ist zu hoffen, dass die Erkenntnisse aus dem Jahr 2020 in Verbindung mit der internationalen Impfstrategie den Weg zu einer Ordnung der Verhältnisse andeuten. Dass dies freilich eine Neuordnung werden dürfte, zeichnet sich bereits heute ab. Im Folgenden soll vor dem Hintergrund eines Resümees der wesentlichen Erkenntnisse aus dem vergangenen Jahr in rechtlicher, praktischer und politischer Hinsicht, ein Ausblick auf das Jahr 2021 gewagt werden:

1. Vertragsgestaltung

Dem aus den Unwägbarkeiten des Pandemiegeschehens folgenden Bedürfnis nach zeitlicher und inhaltlicher Flexibilität bei der Entwicklung, Herstellung und Auswertung von Produktionen ist auf rechtlicher Ebene durch etliche Anpassungen der Verträge auf allen Ebenen begegnet worden.

Hierbei sind insbesondere die folgenden, mittlerweile wohl zumindest teilweise als Branchenstandard zu betrachtenden, Regelungen exemplarisch zu nennen:

  • Sicherheits- und Gesundheitskonzepte sowie Covid19-Tests
  • Verpflichtungen der Angestellten und freien Mitarbeiter zur Einhaltung des Sicherheits- und Hygienekonzepts sowie Erklärung der Zustimmung zur Durchführung von regelmäßigen Covid-19-Tests haben geholfen, Infektionen und behördliche Maßnahmen zu vermeiden.
  • Zustimmungsklauseln zu Kurzarbeit bei Covid-19-Produktionsunterbrechnungen
  • Die Erklärung der Zustimmung zu einer möglicherweise erforderlich werdenden Kurzarbeit im Falle einer Covid-19-bedingten Produktionsunterbrechung im Rahmen von Anstellungsverhältnissen hat die Kurzarbeit als transparentes und milderes Mittel zu ausfallbedingten Kündigungen etabliert.
  • Flexibilisierung der Vertragszeiträume durch Verschiebung und Aussetzung
  • Transparente, einzelfallbezogene und kooperative Flexibilisierungen der Vertragszeiträume haben geholfen, die verschiedenen Interessen im Fall von Unterbrechungen und Verzögerungen in Einklang zu bringen.

Die genannten Regelungen haben – neben etlichen weiteren –  insgesamt dazu beigetragen, die mal mehr, mal weniger vorhersehbaren Risiken auf vertraglicher Ebene bereits ins Auge zu fassen und für eine transparente und überwiegend faire Verteilung zu sorgen. Einige Maßnahmen haben sich mehr, einige weniger bewährt. Auf diesen Erkenntnissen lässt sich 2021 aufbauen.

2. Praktische Aspekte

In praktischer Hinsicht wird auch im kommenden Jahr ein erheblicher finanzieller und personeller Aufwand für die Realisierung erforderlicher Hygienekonzepte und Covid-19-Testkapazitäten im Produktionsablauf betrieben werden müssen. Auch wenn in einigen Ländern die ersten Impfstoffe bereits zugelassen wurden und auch in Deutschland spätestens mit Jahresbeginn die ersten Menschen geimpft werden dürften, ist nach derzeitigem Stand davon auszugehen, dass auch weit in das nächste Jahr hinein keine Rückkehr zum Normalzustand stattfindet und die Hygienemaßnahmen und umfassende Testungen erforderlich bleiben:

  • Covid-Beauftragte: Zur Organisation und Durchsetzung der jeweils erforderlichen Maßnahmen hat sich die Benennung von Covid-Beauftragten für die Produktion bewährt. Solche tragen dafür Sorge, dass die Hygiene-Maßnahmen vor Ort eingehalten werden und nehmen im datenschutzrechtlich sensiblen Bereich der Verarbeitung von Testergebnissen neben Betriebsärzten eine Schlüsselrolle ein.
  • Zusammenarbeit mit Laboren: Die Zusammenarbeit mit Laboren hat sich als zuverlässig und sicher erwiesen. Da die meisten Labore in ärztliche Praxen integriert sind, wird nicht zuletzt durch deren berufsrechtliche Verschwiegenheitsverpflichtungen ein hohes Maß an Vertraulichkeit gewahrt.
  • BG ETEM Empfehlungen: Als sehr hilfreiche Handhabe für die Produktion von Filmen und Serien unter Coronabedingungen haben sich die branchenspezifischen Handlungshilfen mit Empfehlungen für die Filmproduktion der BG ETEM bewährt. Diese werden die Produktionen auch im Jahr 2021 zu verhindern.

Auch wenn sie mit erheblichen wirtschaftlichen und kreativen Einschnitten in die Produktionsabläufe verbunden sind: Die exemplarisch genannten Maßnahmen haben geholfen, für Sicherheit und ansatzweise Planbarkeit zu sorgen und behördliche Restriktionen abzuwehren.

  • Politische und ökonomische Aspekte

Nach den Erfahrungen des Pandemiejahres 2020 hat sich die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und Gesundheitsämtern als durchaus konstruktiv erwiesen. Daneben wurden mit Blick auf die infolge der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie entstandenen immensen wirtschaftlichen Schäden politische Hilfsmaßnahmen verabschiedet:

  • Ausfallfonds: Konkret sind die Ausfallfonds I und II zum Ausgleich des Covid-19-bedingten Ausfallrisikos in der deutschen Kinofilm- und HighEnd-Serienproduktion der BKM (I) sowie der deutschen TV- und Streamingproduktion der Bundesländer (II) zu nennen. Ob sich diese wirklich als wirksame Instrumente erweisen, wird sich zeigen.
  • Weitere Hilfs- und Fördermaßnahmen der BKM sind insbesondere die pandemiebedingte Förderung von Filmverleih- und Filmvertriebsunternehmen sowie Kinos.

Unbeeindruckt von diesen Maßnahmen haben die massiven Einschränkungen längst zu gewaltigen Umbrüchen geführt. Der Fokus der deutschen Filmförderung auf der Kino-Erstauswertung steht umso mehr auf dem Prüfstand. Über der Debatte über Chancen einer solchen Dynamik hängt das Damoklesschwert der kulturellen und wirtschaftlichen Folgen einer weiteren Schwächung des Kinos. Das Jahr 2021 wird zeigen, ob es zu einer Neuordnung in dem Sinne kommt, dass Profiteure der Krise wie die VoD-Plattformen weiter in den Vordergrund rücken, während eine durch diese mitfinanzierte Filmförderung sich auf neue Strukturen besinnen könnte. Dabei können auch Freiräume für Projekte mit kulturellem Schwerpunkt entstehen, um die schweren Verluste des letzten Jahres in diesem Bereich abzumildern.

[17.12.2020] „Ausfallfonds II der Bundesländer (TV-Produktion)“ für Covid-19-bedingte Ausfallschäden in der deutschen TV- und Streamingproduktion

Ergänzend zum „Ausfallfonds I für Ausfälle in der Kinofilm- und HighEnd-Serienproduktion“ (s.u.) haben die Bundesländer* nun mit Mitteln in Höhe von bis zu 43,5 Mio. Euro für den Zeitraum vom 01.11.2020 – 30.06.2021 zur Abmilderung von Schäden infolge Covid-19-bedingter Produktionsunterbrechungen- oder Abbrüche den sogenannten Ausfallfonds II initiiert. Anträge können ab dem 04. Januar 2021 gestellt werden. Der Fonds erfasst sowohl personenbezogenen Risiken, wie eine Covid-19-Erkrankung oder Quarantäneanordnungen bei Crew und Cast, als auch infrastrukturelle Risiken wie einen behördlich angeordneten Lockdown, sofern die jeweils schadensauslösenden Ereignisse in Deutschland ihren Ursprung haben.

Antragsvoraussetzungen:

  • Persönlich: *zunächst sind Produktionsunternehmen erfasst, die ihren Hauptsitz in einem Bundesland haben, das sich am Ausfallfonds II beteiligen: Dies sind ab sofort Nordrhein-Westfalen, Bayern, Hamburg, Sachsen, Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt. Die Länder Berlin, Brandenburg und Hessen sollen Mitte Januar 2021 hinzukommen.
  • Sachlich: Grundsätzlich sind Schäden, die bis zum 30. Juni 2021 während der Risikophase einer Produktion entstehen, durch den Ausfallfonds II erfasst. Die Risikophase umfasst die letzten vier Wochen der PreProduction und den originären Dreh.
  • Zeitlich: Es werden Leistungen für Produktionen gewährt, die ab dem 01.11.2020 in die Risikophase eingetreten sind.

Leistungsart- und Höhe:

  • Pro Projekt kann die Höhe der Ausgleichsleistungen bis zu 57,5% des anerkannten Covid19-Ausfallschadens betragen, maximal jedoch 57,5 % der kalkulierten Produktionskosten und maximal die nach TV-Formaten festgelegten Höchstsumme (zwischen 57.500 Euro und 402.500 Euro).
  • Die Selbstbeteiligung des Herstellers beträgt 10 Prozent des anerkannten Schadens, mindestens aber 10.000 Euro. Der Auftraggeber der TV-Produktion muss sich mit mind. 32,5 % der anerkannten Schadenssumme bzw. mit mind. 32,5 % der Höchstsumme beteiligen.
  • Pro teilnehmenden Bundesland können maximal so viele Ausgleichsleistungen vergeben werden, wie insgesamt Deckungsmittel zur Verfügung stehen. Jedes Bundesland entscheidet selbst über die Höhe der zur Verfügung gestellten Mittel.

Verfahren:

  • Die Antragstellung zur Teilnahme am Ausfallfonds II erfolgt frühestens mit Eintritt des Schadensfalls bzw. bei einer Mindestschadenssumme von 25.000 ausschließlich per E-Mail.
  • Die Anmeldungen der Schadensfälle werden in der Reihenfolge des Eingangs (Datum und Uhrzeit) bearbeitet und beschieden.

[11.09.2020] „Ausfallsfonds I“ für Covid-19-bedingte Ausfallschäden in der deutschen Kinofilm- und HighEnd-Serienproduktion

Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) hat eine Richtlinie erlassen, wonach unter gewissen Voraussetzungen Billigkeitsleistungen an natürliche und juristische Personen der Film- und Serienproduktionswirtschaft zum Ausgleich von Covid-19-bedingten unvorhersehbaren und nicht versicherbaren Härten gewährt werden. Auf die Gewährung der Ausgleichsleistungen besteht allerdings kein Rechtsanspruch: die Filmförderungsanstalt (FFA) entscheidet als Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen.

Projekte, die sich zu diesem Zeitpunkt schon in der Risikophase befinden, können noch bis zum 11. Januar 2021 angemeldet werden.

Link zur Richtlinie und aktuellen Anpassungen: https://www.ffa.de/ausfallfonds-des-bundes-kino-und-highend-serien.html

Antragsvoraussetzungen:

  • Persönlich: Film- und Serienproduktionsunternehmen sowie Film- und Serienproduzentinnen und -produzenten („Filmhersteller“)
  • Produktionsbezogen: Bei der Produktion muss es sich um vom Bund geförderte Kinofilm- und HighEnd-Serienproduktionen handeln.
  • Seit dem 2. November können aber auch Kinofilme und HighEnd-Serien ohne Förderbeteiligung des Bundes, die durch mindestens eine Landesfilmfördergesellschaft gefördert wurden, beim Ausfallfonds angemeldet werden.
  • Sachlich: Ausgleichleistungen können für den Ausgleich von Schäden, die im Inland oder Ausland unmittelbar aus Covid19-bedingten Produktionsstörungen im Inland resultieren. Dabei ist sowohl die Verwirklichung Covid19-bedingter personenbezogener als auch infrastrukturbezogener Risiken umfasst (insbes. auch Fälle eines behördlich angeordneten Lockdowns).
  • Zeitlich: Die Produktionsstörung muss im Zeitraum vom Inkrafttreten der Richtlinie (11.09.2020) bis zum 30.06.2021 in Deutschland währen der letzten vier Wochen der PreProduction-Phase oder während des originären Drehs („Risikophase“) aufgetreten sein.

Leistungsart und -höhe:

  • Gesamtumfang: Es werden insgesamt Ausgleichsleistungen bis zu 50 Mio. Euro gewährt.
  • Einzelzahlungen: Die Ausgleichsleistungen werden als einmalige und nicht rückzahlbare Leistungen gewährt. Die Höhe bestimmt sich im Einzelfall nach dem Anteil der Bundesförderung an der Gesamtförderung sowie den Gesamtherstellungskosten der Produktion.

Anteil der Bundesförderung beträgt 50 % oder mehr der Gesamtförderungskosten: Die Höhe der Ausgleichzahlungen kann bis zu 95% des anerkannten Ausfallschadens betragen, maximal aber die Höhe der Gesamtherstellungskosten der Produktion. Wenn die Gesamtherstellungskosten der Produktion über 1,5 Mio. Euro liegen, beträgt die maximale Höhe der Ausgleichsleistungen 1,5 Mio. Euro.

Anteil der Bundesförderung beträgt weniger als 50 % der Gesamtförderungskosten: Die Höhe der Ausgleichzahlungen kann bis zu 50% des anerkannten Ausfallschadens betragen, maximal aber 50 % der Gesamtherstellungskosten der Produktion und maximal 750.000 Euro pro Produktion.

  • Selbstbeteiligung: Im Leistungsfall liegt die Selbstbeteiligung des Filmherstellers pro Produktion bei 5% des Ausfallsfallschadens, mindestens aber bei 10.000 Euro und maximal bei 78.948 Euro.

 Verfahren

  • Form: Schriftliche oder elektronische Anmeldung für den Ausfallfonds bei der FFA.
  • Zeitpunkt: Die Anmeldung muss grundsätzlich spätestens sieben Wochen vor Drehbeginn erfolgen. Ausnahmsweise können – bis zu zehn Wochen nach dem Inkrafttreten der Richtlinie – auch Projekte angemeldet werden, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits in der Risikophase befunden haben. Projekte, die sich zu diesem Zeitpunkt schon in der Risikophase befinden, können noch bis zum 11. Januar 2021 angemeldet werden.
  • Prüfungsrang: Die Anmeldung zum Ausfallfonds und die Prüfung der Anträge richtet sich nach dem Datum des Drehbeginns.

[26.05.2020] Berufsgenossenschaft BG ETEM veröffentlicht Arbeitsschutzstandards

  • Die Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) hat zur Gewährleistung des Arbeitsschutzes bei Filmproduktionen eine „branchenspezifische Handlungshilfe“ erarbeitet, die auf dem SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales beruhen („SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard“ vom 16.04.2020).
  • Die BG ETEM ist als gewerbliche Berufsgenossenschaft für die Medienbranche die Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, deren Aufgabe nach dem SGB VII es ist, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten und nach dem Eintritt dieser Versicherungsfälle die Gesundheit und die berufliche Leistungsfähigkeit der Versicherten wiederherzustellen.
  • Die Handlungshilfe enthält umfassende, detaillierte und praktikable Empfehlungen zu Vorsichtsmaßnahmen des Arbeitgebers an Filmsets vor und hinter der Kamera.
  • Abrufbar unter: https://medien.bgetem.de/medienportal/artikel/UzMwMA–/#downloads

[22.05.2020] Entschädigungsansprüche für Einkommenseinbußen?

  • Unternehmer und Angestellte haben infolge Corona-bedingter hoheitlicher Maßnahmen mit erheblichen Einkommensverlusten zu kämpfen.
  • Die Frage nach Entschädigungsansprüchen für Maßnahmen – unabhängig von staatlichen (freiwilligen) Hilfsmaßnahmen – wird daher zunehmend häufiger gestellt. Die Aussichten dürften allerdings auf Grundlage der aktuellen Gesetzeslage gering sein und die Betroffenen schwerpunktmäßig auf die Hilfsmaßnahmen verwiesen werden.
  • Das Infektionsschutzgesetz (IfG) sieht in § 56 IfSG Entschädigungsansprüche für Verdienstausfälle vor, die unmittelbar auf und des IfSG erlassenen infektionsschutzrechtlichen Verboten der Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit beruhen.
  • Der Antragstellende muss dabei gerade Betroffener eines unmittelbar infektionsbezogenen beruflichen Tätigkeitsverbots oder der behördlichen Anordnung von Quarantäne sein. Für beide Maßnahmen bestehen spezielle Befugnisnormen im IfSG. Die in allen Bundesländern angeordneten Verbote, bestimmte Gewerbebetriebe oder -arten und Verkaufsstellen zu öffnen, stellen hingegen keine solche Tätigkeitsverbote dar.
  • Auch staatshaftungsrechtliche Entschädigungsansprüche dürften nur unter engsten Voraussetzungen greifen: Hinsichtlich der Schließungsmaßnahmen kommen Entschädigungsansprüche wegen rechtswidriger Eingriffe in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Betracht, die zur Abgrenzung von der Allgemeinheit zu tragenden Lasten ein „Sonderopfer“ des Betroffenen voraussetzen und nicht greifen, wenn der Betroffene nicht primär im zumutbaren Umfang gegen die Maßnahmen verwaltungsgerichtlich vorgegangen ist.
  • Amtshaftungsansprüche sind bei rechtswidrigen behördlichen Maßnahmen nur denkbar, soweit diese nicht unmittelbar auf Gesetz oder Rechtsverordnung beruhen, was den Anwendungsbereich wieder verengt. Erheblichen Schwierigkeiten dürfte auch der Nachweis eines schuldhaften Handelns des handelnden Amtsträgers bereiten.

[07.05.2020] Bund und Länder beschließen weitere Lockerungen

  • Im gesamten Bundesgebiet werden in den kommenden Wochen schrittweise die Einschränkungen gelockert.
  • Die Lockerungen werden von den Ländern beschlossen und werden sich daher – wie auch die Restriktionen – von Bundesland zu Bundesland unterscheiden.

[06.05.2020] Corona-Soforthilfepaket IV des Berliner Senats

  • Das Soforthilfepaket richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen im Kultur- und Medienbereich des Landes Berlin, die bisher keine Förderung in Anspruch nehmen konnten.
  • Dazu gehören auch Firmen, die an der Produktion und dem Verleih von audiovisuellen Inhalten beteiligt sind, sofern sie in den letzten drei Jahren eine Förderung durch das Medienboard Berlin-Brandenburg erhalten haben.
  • Anträge können von 11.05.2020, 09:00 Uhr bis 15.05.2020, 18 Uhr in einem ausschließlich online-basierten Antragsverfahren über die Website der Investitionsbank Berlin eingereicht werden: https://www.ibb.de/de/foerderprogramme/soforthilfe-iv.html

[30.04.2020] Konkurrenzkampf zwischen Kino und Online-Verleih

  • Aufgrund der Schließung der Kinos gehen Produktionsfirmen vermehrt dazu über, die Filme direkt Premium-Online-Verleihen anzubieten. Insbesondere ziehen Produzenten in Betracht, die Filme für die Zukunft in beiden Formaten zu veröffentlichen.
  • Die Kinobranche hingegen droht, bei Missachtung ihres Exklusivrechts keine Filme der entsprechenden Produktionsfirmen mehr zu zeigen.

[30.04.2020] Erste Dreharbeiten beginnen mit strengen Sicherheitsvorkehrungen

  • Nach den ersten Lockerungen der Einschränkungen der Corona-Krise wurde vereinzelt wieder mit Dreharbeiten begonnen.
  • Eine Tendenz ist dahingehend erkennbar, dass die Filmproduktion nur unter gewissen Sicherheitsvorkehrungen fortgesetzt wird. Dazu zählen eine Maskenpflicht für die an der Produktion Beteiligten sowie die Einhaltung von Sicherheitsabstand vor und hinter der Kamera. Teilweise wurden hierfür auch Drehbücher umgeschrieben.

[29.04.2020] Bund beschließt Ausfallhonorare für Künstler für Veranstaltungsabsagen

  • Die vom Bund geförderten Kulturinstitutionen werden freischaffenden Künstlerinnen und Künstlern bis zu 60 Prozent der Gage als Ausfallhonorar zahlen, wenn die Veranstaltung wegen der Corona-Pandemie abgesagt werden musste.
  • Einzige Voraussetzung für die Zahlung des Ausfallhonorars ist, dass der Vertrag bis zum 15. März geschlossen wurde. Bei Honoraren bis zu 1.000 Euro pro Veranstaltung werden 60 Prozent als Ausfallhonorar gezahlt, bei Gagen darüber sind es 40 Prozent. Die Höchstgrenze liegt bei 2.500 Euro.

[20.04.2020] Bund und Länder einigen sich auf Lockerungen zugunsten von Betrieben

  • Bundeskanzlerin Merkel und die Länder haben sich zum Ablauf der auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes durch die Kommunen erlassenen Allgemeinverfügungen auf das weitere Vorgehen verständigt. Einerseits sollen die Kontaktbeschränkungen und das Verbot von Großveranstaltungen verlängert werden, andererseits sollen mehr Geschäfte wieder öffnen dürfen.
  • Geschäfte mit einer Verkaufsfläche bis zu 800 Quadratmetern sollen – freilich unter strengen Hygiene-Auflagen – bereits ab Montag, den 20. April, wieder öffnen dürfen.
  • Auch Autohäuser, Fahrradhändler und Buchhandlungen dürfen, unabhängig von ihrer Größe, wieder öffnen. Ab dem 4. Mai sollen sowohl Friseurgeschäfte ihre Arbeit unter strengen Auflagen wiederaufnehmen dürfen, als auch Schulen schrittweise wieder öffnen, beginnend mit den Abschlussklassen und den Schülern, bei denen Prüfungen oder ein Schulwechsel anstehen.
  • Unklar ist bislang, welche Maßnahmen zugunsten der Filmbranche folgen werden. Kinobetriebe sind jedenfalls von den Lockerungen nicht betroffen. Ob und unter welchen Voraussetzungen diese für Filmsets gelten, bleibt ebenfalls abzuwarten. Jedenfalls dürfte es zu erheblichen Rechtsunsicherheiten und Unterschieden von Kommune zu Kommune kommen.
  • Die Maßnahmen werden durch die für die Gefahrenabwehr zuständigen Länder, Ministerien und Kommunen umzusetzen sein. Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier will sich am Freitag, den April, mit den Wirtschaftsverbänden über die Umsetzung der Lockerungen abstimmen. Bund und Länder wollen sodann im 14-Tages-Rhythmus über die weiteren Schritte beraten, das nächste Mal am 30. April.
  • Es bleibt abzuwarten, wie die einzelnen Länder von den neuen Spielräumen Gebrauch machen

[18.04.2020] Nachbesserung bei KfW-Schnellkrediten

  • Nach anfänglicher Kritik an der Ausgestaltung von Sofort-Krediten baut die Bundesregierung die Kredithilfen für kleine und mittlere Betriebe aus und reduziert das Ausfallrisiko der Hausbanken, die zuvor mind. 10 % davon zu tragen hatten.
  • Das neue Programm „KfW-Schnellkredit 2020“ ermöglicht eine raschere Unterstützung für mittelständische Unternehmen und beinhaltet:
  • Kleinere und große Kreditbeträge – bis zu 800.000 Euro
  • Bis zu 10 Jahre Zeit für die Rückzahlung, 2 Jahre keine Tilgung
  • Die KfW übernimmt 100 % des Bankenrisikos
  • Antragsberechtigt sind Selbständige und Unternehmen:
  • mit mehr als 10 Mitarbeitern,
  • die mindestens seit Januar 2019 am Markt sind und
  • in der Summe der Jahre 2017-2019 oder im Jahr 2019 einen Gewinn erzielt haben (sofern Ihr Unternehmen bislang nur für einen kürzeren Zeitraum am Markt ist, wird dieser Zeitraum herangezogen).
  • Gefördert werden u.a.:
    • Investitionen in Betriebsmittel
    • Alle laufenden Kosten wie Miete, Gehälter oder Betriebsmittel
  • Das Wichtigste zu den Anträgen ist abrufbar unter:

https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Erweitern-Festigen/F%C3%B6rderprodukte/KfW-Schnellkredit-(078)/

[16.04.2020] Stellungnahme der EU-Kommission zum Programm „Creative Europe“ (Kreatives Europa)

  • Die Fristen für das Einreichen von förderungsfähigen Vorschlägen wurde für einige Förderbereiche auf Ende April bzw. Anfang Mai verlängert:

https://ec.europa.eu/programmes/creative-europe/content/coronavirus-deadline-applications-extended_en

  • In Fällen, in denen im Rahmen von „Creative Europe“ geförderte Projekte abgesagt werden und den Beteiligten dadurch Kosten entstanden sind, die nicht aus anderen Quellen erstattet werden können, kommt in bestimmten Fällen eine Erstattung in Betracht.
  • Link zu den FAQ zu Creative Europe in Zeiten der Corona-Krise:

https://ec.europa.eu/programmes/creative-europe/sites/creative-europe/files/creative-europe-covid19-qa2-11-04-20.pdf

[09.04.2020] Corona-Nothilfe-Programm für GEMA-Mitglieder

  • Die GEMA hat ein Nothilfe-Programm, bestehend aus zwei Säulen („Schutzschirm LIVE“ und „Corona-Hilfsfonds“) für GEMA-Mitglieder Komponisten, Textdichter und Musikverleger können nun auch finanzielle Unterstützung bei der GEMA beantragen.
  • Unter dem „Schutzschirm LIVE“ bietet die GEMA ihren Mitgliedern an, eine Vorauszahlung auf ihre künftigen Ausschüttungen in den Live- und Wiedergabesparten zu fordern. Adressaten sind vorwiegend Komponisten und Textdichter, die zugleich als Performer auftreten und aufgrund von flächendeckenden Veranstaltungsabsagen in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind.
  • Im Rahmen des „Corona-Hilfsfonds“ können existenziell gefährdete GEMA-Mitglieder, deren persönlicher Härtefall nicht bereits über den „Schutzschirm LIVE“ oder sonstige Unterstützungsleistungen ausgeglichen wurde, eine einmalige persönliche Übergangshilfe beantragen.
  • Die Antragsformulare sind abrufbar unter:

https://www.gema.de/musikurheber/nothilfe-programm-fuer-gema-mitglieder/

[08.04.2020] Tendenz zur Kurzarbeit in der Filmbranche

  • Nach Gesprächen mit Verdi und der brandenburgischen Landesregierung, hat sich das Studio Babelsberg dazu entschieden, Kurzarbeitergeld für seine beschäftigten Filmschaffenden zu beantragen.
  • Es ist eine Tendenz dahingehend erkennbar, dass die Branche auf die Möglichkeit der Kurzarbeit zurückgreift.

[08.04.2020] Datenschutz in Zeiten der Corona-Krise

  • Nach einer Stellungnahme des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit gelten die gesetzlichen Fristen aus der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auch während der Corona-Krise unverändert weiter.
  • So haben Betroffene beispielsweise auch in Krisenzeiten das Recht, von jedem Verantwortlichen binnen eines Monats Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten:

https://datenschutz-hamburg.de/assets/pdf/Corona-FAQ.pdf

[08.04.2020] Wettbewerbszentrale warnt vor Rechtsverstößen

  • Das Ausnutzen der Corona-Krise und der damit einhergehenden Unsicherheit der Bevölkerung kann zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen berechtigen.
  • Als Beispiele für unlautere Werbung führt die Wettbewerbszentrale die Aussagen an: „Corona-Infektion: Wie wir uns mit Vitalpilzen schützen können“ und „Lutschpastillen gegen Viren“ an.
  • Besonders kritisch seien medizinische Aussagen in der Werbung für Lebensmittel zu betrachten. Ihnen dürfen keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer Krankheit zugeschrieben oder der Eindruck dieser Eigenschaften erzeugt werden.
  • Siehe auch:

https://www.wettbewerbszentrale.de/de/presse/pressemitteilungen/_pressemitteilung/?id=363

[03.04.2020] Drohende Massenentlassungen von Filmschaffenden

  • Durch die Corona-Krise stehen Produktionsfirmen massiv unter Druck und müssen teilweise außerordentliche Kündigungen ggü. Filmschaffenden in Erwägung ziehen.
  • Ob solche wirksam ausgesprochen werden können, ist nicht eindeutig. Eine außerordentliche Kündigung bedarf stets eines wichtigen Grundes (siehe unter III.1.c) der FAQs). Ob die Corona-Pandemie einen solchen wichtigen Grund darstellt, ist noch urch die Rechtsprechung zu klären.
  • Mit ersten gerichtlichen Entscheidungen hierzu kann im September 2020 gerechnet werden.
  • Es gilt zu beachten, dass ggü. einer außerordentlichen Kündigung der Übergang zu Kurzarbeit ein milderes Mittel darstellen kann.
  • Dabei kommt es auf die Prognose der Dauer des voraussichtlichen Arbeitsausfalls an.
  • Ist dieser voraussichtlich lediglich vorübergehend, wird Kurzarbeit regelmäßig das mildere Mittel gegenüber einer Kündigung darstellen.
  • Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung der letzten Jahre lässt eine Tendenz dahingehend erkennen, dass eine solche Erforderlichkeit erst bei einem Arbeitsausfall von einer Dauer über 6 Monaten anzunehmen ist (Wahlig, Jescke, NZA 2010, 608, 609 ff.).

[31.03.2020]: Corona Soforthilfe Hamburg

  • Die Freie und Hansestadt Hamburg bietet im Rahmen des „Hamburger Schutzschirms für Corona-geschädigte Unternehmen und Institutionen“ mit finanzieller Unterstützung des Bundes einen Zuschuss für betroffene Solo-Selbständige, Freiberufler sowie kleine und mittlere Betriebe aus Hamburg. Der Antrag kann nur digital bis zum 31. Mai 2020 gestellt werden, eine schriftliche Antragstellung ist nicht möglich. Weitere Informationen sowie den Link zum Online-Antragsformular finden Sie unter folgender URL:

https://www.ifbhh.de/foerderprogramm/hcs

  • Die Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg), die die Anträge zur Hamburger Corona Soforthilfe abwickelt, informiert auf Ihren Internetseiten auch über weitere Hilfen für Unternehmen und Selbständige, z.B. hier:

https://www.ifbhh.de/magazin/news/coronavirus-hilfen-fuer-unternehmen

[27.03.2020] Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.03.2020

  • Mit Art. 240 § 1 EGBGB wird für Schuldner ein zeitlich befristetes Leistungsverweigerungsrecht bis zum 30. Juni 2020 eingeführt, für den Fall, dass diese wegen der COVID-19-Pandemie ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllen können.
  • Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 dürfen Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhen. Dies gilt auch für Gewerberaummiete.
  • Die Insolvenzantragspflicht und die Zahlungsverbote werden bis zum 30. September 2020 ausgesetzt.

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