Ausweitungen der Mitteilungspflichten zum Transparenzregister
28.03.2022

Übergangsfristen beachten

Das seit 2017 bestehende Transparenzregister, in dem zum Zwecke der Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung die wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen eingetragen werden, wurde zum 01. August 2021 zum Vollregister. Bisher konnten Unternehmen, deren wirtschaftlich Berechtigte sich etwa aus dem Handelsregister ergeben haben – bei Ihrer GmbH also aus der Gesellschafterliste, die zum Handelsregister eingereicht wird- darauf berufen, dass im Handelsregister alle erforderlichen Informationen ersichtlich sind.

Wirtschaftlich Berechtigter ist nach der gesetzlichen Definition jede natürlich Person, die unmittelbar oder mittelbar

  • mehr als 25 % der Kapitalanteile hält oder
  • mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder
  • auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

Letzter Fall kann auch aufgrund von rein schuldrechtlichen Vereinbarungen gegeben sein, wie etwa Stimmbindungsvereinbarungen, Stimmrechtspool, Nießbrauchs- und Treuhandabreden.

Gibt es bei einem Unternehmen keine solche Person, sind die Mitglieder der Geschäftsführung sogenannte fiktive wirtschaftlich Berechtigte, die ebenfalls zum Transparenzregister gemeldet werden müssen.

Nun hat der Bundestag hat am 10. Juni 2021 das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) erlassen. Der Bundesrat das Gesetz am 25. Juni 2021 gebilligt. Es wurde am 30. Juni 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (Teil I Nr. 37 Blatt 2083 ff.). Danach besteht nicht mehr die Möglichkeit, sich auf die Öffentlichkeit des Handelsregisters zu berufen, um den Meldepflichten zu genügen. Es besteht daher Handlungsbedarf. Wer als Geschäftsführer „seine“ GmbH jetzt noch nicht beim Transparenzregister registriert und dessen wirtschaftlich Berechtigte gemeldet hat und/oder die in einem Vorjahr gemeldeten Daten nicht auf ihre Aktualität überprüft hat, ist aufgefordert dies zu tun, um Bußgelder zu vermeiden. Künftig sind auch Änderungen meldepflichtig.

Allerdings gelten für die nach dem TranFinG erforderlichen Meldungen folgende Übergangsfristen nach § 59 Abs. 8 GwG n.F.:

  • AG, SE oder KGaA bis zum 31.03.2022,
  • GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30.06.2022,
  • alle anderen Rechtsformen bis zum 31.12.2022.

Auch die damit zusammenhängenden Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen die Pflicht zur Erstmeldung des wirtschaftlich Berechtigten wurden zeitweilig ausgesetzt, § 59 Abs. 9 GwG n.F., und zwar

–      im Falle einer AG, SE oder KGaA bis 31.03.2023;

–      im Falle einer GmbH, Genossenschaft, Europäischen Genossenschaft oder Partnerschaft bis 30.06.2023; und

–      in allen anderen Fällen bis 31.12.2023.

Gern unterstützen wir Sie, falls Sie Hilfe bei der der Abgabe der Meldungen benötigen bzw. übernehmen für Sie die Meldungen.

Sie erreichen uns über: transparenz@unverzagt.law

 

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